AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware und Software


1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma SECTOR NORD AG,
Edewechter Landstraße 123, D-26131 Oldenburg
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma und
dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der
Geschäftsverbindung getroffen werden. Ein Vertragsschluss kommt nur mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB zustande. Der Kunde muss seinen entsprechenden Status bei
Vertragsabschluss benennen.Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht
ausdrücklich widersprochen wird. Der Firmensitz des Kunden muss eine gültige Adresse
in der EU oder in der Schweiz sein. Ohne eine entsprechende Adresse kommt es nicht zu
einem Vertragsschluss. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden
allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher
schriftlich der Firma anzuzeigen.


2. Kaufrecht, Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Alle Rechnungen der
Firma sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die
Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug
des Kunden ist die Firma gesetzlich berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Dienstleistungskontingente werden, sofern keine abweichenden Regelungen schriftlich
vereinbart sind, mit dem Tag der Beauftragung in Rechnung gestellt. Die Laufzeit von
Dienstleistungskontingenten endet, sofern keine abweichenden Regelungen schriftlich
vereinbart sind, bis zum Geschäftsjahresende (jeweils zum 30. Juni) der SECTOR NORD AG.


3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der
Firma genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein
Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach
Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige
Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die
Firma diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen
angemessenen Zeitraum. Wird die Firma an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch
Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten
gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde
nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die
Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von
der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen
verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma nach Ablauf der
verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen,
wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma die Vertragserfüllung aus
den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht
frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu
tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma
liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und
erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich
schriftlich der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund
des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem
Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser
Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware
das Werk oder das Lager der Firma verlässt.

4. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der
Firma. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden
Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und
Schwachstromversicherung) und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung
nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma
abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden
Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma
unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma
unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die
Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der
Firma bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist
verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen
herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.


5. Haftungsbeschränkung
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei
leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im
Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt,
die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften,
wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und
dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein
Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei
unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende
Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch
angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen
Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene,
die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu
treffen.


6. Gewährleistung für Hardware
Die Firma gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern. Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch
und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als
auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Ist
der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die
Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Während der Gewährleistungsfrist
auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich zu melden. Die
Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß,
äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der
Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert
oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass
die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche
Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung
nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung –
Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht.
Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der
Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma
kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.

Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang
stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist
zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem
ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch
innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter
den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das
Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich
heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die
Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme
der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen
Aufwand zu ersetzen.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der
Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt,
wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.


7. Gewährleistung für Software
Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer
offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der
Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der
Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein
Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei
Jahre ab der Ablieferung.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine
Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B.
Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.
B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung –
Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht.
Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der
Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma
kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang
stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist
zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem
ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch
innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter
den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das
Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich
heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die
Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme
der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen, ihr entstandenen, Aufwand
zu ersetzen.
Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden
geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software
ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte
Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann
geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im
Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt,
Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches

und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei
denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der
Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt,
wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.


8. Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte
weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und
andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung
erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.


9. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma
gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von
Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.


10. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der
Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer
sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der
Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.


11. Export
Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte
den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die
Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und
unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist
damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte,
Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche
Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die
hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben.
Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen “Department of Commerce", Abteilung für
die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für
alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt
sind.

Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf Länder,
für die Beschränkungen gelten sind derzeit alle Länder die von der BAFA
mit einem aktuellen Export-Embargo o.ä. belegt wurden.

(http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/embargos/uebersicht/uebersicht_laender_bezogene_embargos.pdf)
Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten sind:
alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die
Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die
Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen
oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten:
jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung
oder der Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit
Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den
USA importiert wurden.


12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was
dem gewollten Zweck am nächsten kommt.Nebenabreden sind nicht getroffen.

Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie
schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit
schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der
Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen möglich. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle
Streitigkeiten aus allen Verträgen ist Oldenburg, Deutschland.


Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Oldenburg, April 2023